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Abflussprinzip in der Gewinnermittlung

Aufgrund des Abflussprinzip in der Gewinnermittlung reduzieren Sie mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung Geschäftsfälle erst dann den steuerlichen Gewinn, wenn es zu einem Geldabfluss kommt. Analog gelten Einnahmen zu dem Zeitpunkt als bezogen, zu dem sie der bzw. dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Im Zusammenhang mit der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung spricht man daher auch vom sogenannten „Zufluss-/Abflussprinzip“. Einnahmen sind dann zugeflossen, sobald über sie wirtschaftlich verfügt werden kann (z. B. Barzahlung einer Kundin oder eines Kunden, Gutschrift auf dem Konto). Ausgaben sind zu dem Zeitpunkt geleistet, in dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die betreffenden Gelder aufgegeben wurde (z. B. Abbuchung vom betrieblichen Konto).

Bei einem Scheck erfolgt der Zufluss grundsätzlich mit Entgegennahme. Der Abflusszeitpunkt bei Scheckübermittlung ist mit der Übergabe an die Post bzw. Einwurf in den Briefkasten der Zahlungsempfängerin bzw. des Zahlungsempfängers erreicht (Achtung: Scheckzahlungen an das Finanzamt gelten erst drei Tage nach dem Tag des Eingangs als wirksam geleistet (§ 224 AO).

Auch geleistete bzw. erhaltene Anzahlungen werden mit Abfluss bzw. Zufluss sofort als Betriebsausgaben oder -einnahmen berücksichtigt. Forderungen und Verbindlichkeiten werden erst durch die Bezahlung ergebniswirksam.

Wichtige Ausnahmen vom Zufluss-/Abflussprinzip

  • Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich: Bilanziert das Unternehmen, ist bereits das Entstehen einer Verbindlichkeit aufwandswirksam (das gilt auch entsprechend bei Forderungen).
  • Anschaffungskosten und Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern (z. B. Computer, Pkw) können nur über die Abschreibung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.
  • Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit: Der laufende Arbeitslohn gilt in dem Jahr als bezogen, in das er wirtschaftlich gehört. Wird der Lohn für Dezember erst im Januar des Folgejahres ausbezahlt, gilt er trotzdem als im „alten“ Jahr zugeflossen.
  • Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird (z. B. Erbbauzinsen, Disagio).
  • Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben: Fließen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben (z. B. Zinsen, Miet- und Pachtzahlungen) innerhalb von zehn Tagen vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres zu, sind sie dem Veranlagungszeitraum zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
    Überweist eine Mieterin oder ein Mieter z. B. die Dezembermiete erst im darauffolgenden Januar, ist die Mieteinnahme im Folgejahr zu berücksichtigen.
    Überweist ein Mieter z. B. die Dezembermiete erst im darauffolgenden Januar, ist die Mieteinnahme im Folgejahr zu berücksichtigen.
  • Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens dürfen erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme berücksichtigt werden.

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