Liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (gehe zu Abschnitt → Auswärtstätigkeit) vor, so können Reisekosten, das sind
- Fahrtkosten,
- Verpflegungsmehraufwand,
- Übernachtungskosten oder
- Reisenebenkosten
bei der Unternehmerin bzw. beim Unternehmer als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Inlandsreise
Verpflegungsmehraufwendungen können lediglich in Höhe der Pauschalbeträge geltend gemacht werden. Der Einzelnachweis der Kosten berechtigt nicht zum Abzug höherer Beträge.
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen :
- bei eintägigen Auswärtstätigkeiten und einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden: € 15,00.
- bei mehrtätiger Auswärtstätigkeit:
-
- am An- und Abreisetag (ohne Mindestabwesenheit): je € 15,00
- Zwischentag (24 Stunden Abwesenheit): € 30,00
Beispiel:
Reise von Montag 8 Uhr bis Mittwoch 12 Uhr:
Montag | € 14,00 |
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Dienstag | € 28,00 |
Mittwoch | € 14,00 |
Insgesamt | € 56,00 |
Der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen ist auf die ersten drei Monate einer längeren beruflichen Auswärtstätigkeit beschränkt.
Bei der Beurteilung, ob „dieselbe“ Auswärtstätigkeit vorliegt, ist die Zwei-Tage-Regel zu beachten: Dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird. Diese Regel ist gegenüber der bisherigen lohnsteuerlichen Behandlung modifiziert, als sie nun auf sämtliche berufliche Tätigkeiten ausgedehnt worden ist.
Eine längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeit ist ferner noch als dieselbe Auswärtstätigkeit zu beurteilen, „wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt am gleichen Ort ausübt und ein zeitlicher Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit besteht“ (LStR 9.6 Abs. 4). Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung bei derselben Auswärtstätigkeit hat auf den Ablauf der Drei-Monats-Frist keinen Einfluss. Andere Unterbrechungen, z. B. durch eine vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, führen nur dann zu einem Neubeginn der Drei-Monats-Frist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat.
Achtung: Die Drei-Monats-Frist gilt seit 2008 nicht mehr für Fahrt- und Übernachtungskosten.
Die Abwesenheitsdauer bestimmt sich ausschließlich vom Verlassen der Wohnung an.
Eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor acht Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer, die typischerweise ihre Tätigkeit in der Nacht ausüben, gilt eine Sonderregelung.
Die Pauschbeträge sind nicht zu kürzen bei vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten erhaltenen, unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Mahlzeiten. Die Mahlzeit ist aber als geldwerter Vorteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes zu erfassen.
Stellt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer Mahlzeiten während einer auswärtigen Tätigkeit zur Verfügung, zu unterscheiden zwischen:
- Üblichen Mahlzeiten: Unter übliche Mahlzeiten fallen Verköstigungen des Arbeitgebers, deren Preis € 60,00 nicht übersteigt. Übliche Mahlzeiten sind künftig mit dem Sachbezugswert anzusetzen und pauschal zu versteuern.
- Belohnungsessen: Unter Belohnungsessen fallen alle Mahlzeiten, deren Preis € 60,00 übersteigt. Diese sind nach den allgemeinen Regeln zu bewerten und zu besteuern. Nicht unter Belohnungsessen fallen Arbeitsessen oder die Bewirtung von Geschäftsfreunden.
Sachbezugswerte 2024
Für 2024 betragen die Sachbezugswerte
- a) für ein Mittag- oder Abendessen: € 4,13
- b) für ein Frühstück: € 2,17
Auslandsreise
Für in 2024 erfolgte Dienstreisen ins Ausland gelten die im BMF-Schreiben vom 23. 11. 2022 IV C 5 – S 2353/19/10010 :004 genannten Pauschbeträge.
Werden an einem Kalendertag Auswärtstätigkeiten im In- und Ausland durchgeführt, ist für diesen Tag das entsprechende Auslandstagegeld maßgebend, selbst dann, wenn die überwiegende Zeit im Inland verbracht wird. Im Übrigen ist beim Ansatz des Auslandstagegeldes Folgendes zu beachten:
- Bei Flugreisen gilt ein Staat in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden. Bei Schiffsreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld maßgeblich. Für die Tage der Ein- und Ausschiffung gelten die für den Hafenort maßgeblichen Tagegelder.