Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Bemessungsgrundlage ist die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der festgesetzten Steuern.
Zum 1.1.2021 wurde die sogenannte „Nullzone“, also jene Jahresfreigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag zu erheben ist, angehoben (Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags, BGBl 2019 I S. 2115). Die Jahresfreigrenze beträgt ab 2024 € 36.260,00 (2023 € 35.086,00) Das heißt, dass Einzelveranlagte bei einer Einkommensteuer von bis zu € 18.130,00 ( 2023: € 17.543,00) und zusammenveranlagte Ehepaare bis zu einer Einkommensteuer von € 36.260,00 (bis 2023: € 35.086,00) keinen Solidaritätszuschlag zahlen müssen (entspricht einem Bruttojahreseinkommen von ca. € 65.000,00 bzw. € 130.000,00 bei Zusammenveranlagung).
Zur Lohnsteuer kommt nur noch dann ein Solidaritätszuschlag hinzu, wenn die tatsächliche Lohnsteuer in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI mehr als € 1.510,83 (2023:€ 1.461,92) bzw. in der Steuerklasse III mehr als€ 3.021,67 (2023: € 2.923,83)beträgt. Bei nur geringer Überschreitung der Freigrenzen wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe mit 5,5 % der Einkommensteuer erhoben, sondern nach einer besonderen Berechnungsmethode. Es gilt insoweit eine Höchstgrenze von 11,9 % (bis 2020: 20 %) des Unterschiedsbetrags zwischen der Lohnsteuer und den Freigrenzen.