Neben der gesetzlichen und der betrieblichen Altersvorsorge wurde mit der Riester-Rente eine dritte Form der Altersvorsorge, die kapitalgedeckte Zusatz-Altersvorsorge, eingeführt und im Jahr 2008 durch das Eigenheimrentengesetz erweitert. Der private Altersvorsorgesparer zahlt während des aktiven Arbeitslebens Beiträge in eine private Rentenversicherung, einen zertifizierten Banksparplan oder einen Fonds ein und erhält als Förderung steuerfreie staatliche Zulagen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob der Sonderausgabenabzug für die Steuerpflichtige bzw. den Steuerpflichtigen günstiger ist als die Zulage (Günstigerprüfung).
Riester-Produkte sind behördlich zertifiziert: Der Versicherer garantiert Rückzahlungen mindestens in Höhe der eingezahlten Beiträge sowie eine Mindestverzinsung von zurzeit 2,25 %.
Anspruch auf die staatliche Förderung durch Zulagen oder Sonderausgabenabzug haben alle gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, alle Beamtinnen und Beamten, außerdem Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende, Eltern im Erziehungsurlaub, freiwillig gesetzlich Rentenversicherte und Arbeitslose. Anspruch auf die staatliche Altersvorsorgezulage haben auch Selbstständige, die rentenversicherungspflichtig sind. Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, erhalten keine Riester-Förderung.
Die Beiträge, die einschließlich der staatlichen Zulagen erforderlich sind, um die Maximalförderung zu bekommen, liegen seit 2008 bei vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Arbeitseinkommens des Vorjahres. Hierbei liegt jedoch die Sonderausgabenabzugs-Obergrenze ab dem Jahr 2008 bei € 2.100,00. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften wurde ein Mindestbeitrag für mittelbar zulageberechtigte Personen eingeführt (§ 79 Satz 2 EStG). Mittelbar zulageberechtigt sind Ehegatten. Diese erhalten die Riester-Förderung ab 2012, wenn sie mindestens € 60,00 im Jahr Eigenbeitrag auf den Altersvorsorgevertrag einzahlen.
Folgende Zulagen bekommen Sie vom Staat (§§ 84, 85 EStG)
Ab | Alleinstehende (Grundzulage) |
Ehepaare, bei denen jeder einen eigenen kindergeldberechtigten Riester-Vertrag hat |
Kinderzulage |
---|---|---|---|
2006 | € 114,00 | € 228,00 | € 138,00 |
2008 | € 154,00 | € 308,00 | € 185,00/€ 300,00* |
2018 | € 175,00 | € 350,00 | € 185,00/€ 300,00* |
* für ab dem 1.1.2008 geborene Kinder
Beispiel: Ein Ehepaar mit drei in 2009 geborenen Kindern kann bei Erfüllung der erforderlichen Sparleistung (des Mindesteigenbeitrags) 2x die Grundzulage von € 175,00 und 3x die Kinderzulage von € 300,00 erhalten.
Leistungen aus fondsgebundenen zertifizierten Riester-Altersvorsorgeverträgen, die auf gefördertem Altersvorsorgekapital beruhen, werden erst in der Auszahlungsphase, also nachgelagert, besteuert.
Wohn-Riester
Die Riester-Förderung erfuhr in 2008 durch das Eigenheimrentengesetz (vom 29.7. 2008) eine Erweiterung. Das in Riester-Verträgen gebildete Kapital kann seither zur Finanzierung einer eigengenutzten Wohnung genutzt werden (sogenannte Wohn-Riester). Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde der Anwendungsbereich der Wohn-Riester-Förderung bezüglich Dauerwohnrechten nicht mehr auf die Anschaffung eines solchen beschränkt. Gem. § 92a Abs. 1 Satz 4 EStG kann das Kapital auch für die Entschuldung eines bestehenden Dauerwohnrechts zu Beginn der Auszahlungsphase genutzt werden. In Scheidungsfällen geht bei Übergang einer Wohnung auf den anderen Ehegatten das Wohnförderkonto entsprechend mit über (§ 92a Abs. 2a EStG). Des Weiteren liegt rückwirkend seit dem 1.9.2009 keine schädliche Verwendung mehr vor, wenn eine Riester-Rente auf eine Versorgungsausgleichskasse oder die gesetzliche Rentenversicherung übertragen wird (§ 93 Abs. 1a EStG).
Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 kann eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger die schädliche Verwendung eines Wohn-Riester-Vertrages (zu anderen als wohnungswirtschaftlichen Zwecken) dadurch heilen, dass sie bzw. er binnen eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes, in dem das Darlehen ausgezahlt worden ist, das Kapital in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag überträgt (§ 93 Abs. 4 EStG).