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Quellensteuer

Hierbei handelt es sich um eine nach dem Quellenprinzip erhobene Steuer, d. h. am Ort und zur Zeit des Entstehens der steuerpflichtigen Zahlung. Dabei wird die Schuldnerin bzw. der Schuldner der Zahlung gesetzlich zur Einbehaltung und Abführung des festgesetzten Steuerbetrags verpflichtet.

Wird die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt, verrechnet das Finanzamt die bereits abgeführte Quellensteuer mit der zu zahlenden Einkommensteuer. Übersteigt die bereits abgeführte Quellensteuer die Einkommensteuerschuld, wird die Quellensteuer vom Finanzamt erstattet.

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