Ihr Artikel:

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Das Einkommensteuergesetz sieht die Nichtabzugsfähigkeit bzw. die beschränkte Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für nachfolgende Fälle vor:

  • Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer der bzw. des Steuerpflichtigen sind (z. B. Geschäftsfreunde), wenn der Wert der Geschenke pro Empfänger im Kalenderjahr (2024) € 50,00 (bis 31.12.2023: € 35,00) übersteigt (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr. 1 EStG)
  • Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind
  • Aufwendungen für Gästehäuser, für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten und die damit zusammenhängenden Bewirtungen
  • Verpflegungsaufwendungen der bzw. des Steuerpflichtigen, soweit sie die Verpflegungsmehraufwand-Pauschalen übersteigen
  • sonstige Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit diese unangemessen sind
  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung, es sei denn, das häusliche Arbeitszimmer stellt den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar (Abzug der Aufwendungen in unbegrenzter Höhe) bzw. für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. In diesen Fällen ist ein Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug von Aufwendungen in Höhe bis zu € 1.260,00 pro Jahr möglich (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG).
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie Hinterziehungszinsen für nicht gezahlte Steuern
  • Bestechungs- und Schmiergelder

Fragen zum Thema?