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Kirchensteuer

Steuerpflichtig sind alle Mitglieder einer Kirchensteuer erhebenden kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts, und zwar in dem Kirchengebiet (ihrer Konfession), in dem sie wohnen. Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer.

Hebesatz
Baden-Württemberg 8,0 %
Bayern 8,0 %
Berlin 9,0 %
Brandenburg 9,0 %
Bremen 9,0 %
Hamburg 9,0 %
Hessen 9,0 %
Mecklenburg-Vorpommern 9,0 %
Niedersachsen 9,0 %
Westfalen 9,0 %
Rheinland-Pfalz 9,0 %
Saarland 9,0 %
Sachsen 9,0 %
Sachsen-Anhalt 9,0 %
Schleswig-Holstein 9,0 %
Thüringen 9,0 %

Die auf Kapitaleinkünfte entfallende Kirchenkapitalertragsteuer wird seit VZ 2015 direkt von den inländischen Banken an die Finanzbehörden abgeführt. Die Religionszugehörigkeit wird durch Abfragen beim Bundeszentralamt für Steuern ermittelt.

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