Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Eine land- und forstwirtschaftliche, eine freiberufliche und eine selbständige Tätigkeit unterliegt nicht der Gewerbesteuer.
Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt um bestimmte Hinzurechnungen und vermindert um bestimmte Kürzungen.
Gewinn (Einkünfte) des Gewerbebetriebes | |
+ | Hinzurechnungen |
– | Kürzungen |
– | Gewerbeverlust |
= | Gewerbeertrag (abzurunden auf volle Hundert Euro) |
– | Freibetrag (€ 24.500,00 für Einzelunternehmen u. Personengesellschaften) |
= | Grundlage zur Ermittlung der Steuermesszahl |
x | Steuermesszahl |
x | Hebesatz der Gemeinde |
= | Gewerbesteuer |
Der Steuersatz setzt sich zusammen aus Steuermesszahl multipliziert mit dem Hebesatz der jeweiligen hebeberechtigten Gemeinde.
Steuermesszahl
Seit 2008 gilt für alle Gewerbetreibenden, unabhängig von der Rechtsform, eine einheitliche Steuermesszahl von 3,5 %.
Hebesatz
Der Hebesatz wird von der hebeberechtigten Gemeinde festgelegt. Er beträgt 200 %, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.
Ausgewählte Hebesätze* |
|
Berlin | 410 % |
Bremen | 460 % |
Dortmund | 485 % |
Düsseldorf | 440 % |
Duisburg | 520 % |
Essen | 480 % |
Frankfurt/Main | 460 % |
Hamburg | 470 % |
Hannover | 480 % |
Köln | 475 % |
München | 490 % |
Stuttgart | 420 % |
*(Stand: 15.11.2023 Quelle: Gewerbesteuer-Infoportal www.gewerbesteuer.de):
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde der Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer bei den Ertragsteuern versagt. Die Gewerbesteuer ist stattdessen auf die Einkommensteuer anrechenbar, und zwar in Höhe des vierfachen Gewerbesteuer-Messbetrags (§ 35 Abs. 1 EStG).