Ihr Artikel:

Erste Tätigkeitsstätte

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (vom 25.2.2013 (Bundesgesetzblatt I S 285)) wurde der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch den neuen Begriff der „ersten“ Tätigkeitsstätte ersetzt. Als erste Tätigkeitsstätte gilt die ortsfeste betriebliche Einrichtung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers.

Voraussetzung für die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte: arbeitsvertragliche oder dienstrechtliche Zuordnung durch den Arbeitgeber (unbefristete Zuordnung bzw. für die Dauer des Dienstverhältnisses bzw. mindestens über einen Zeitraum von 48 Monaten).

Bei Fehlen einer arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber: Erledigung von mindestens einem Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit oder zwei volle Arbeitstage an einem Ort = feste Tätigkeitsstätte.

An der ersten Tätigkeitsstätte orientiert sich:

  • der Abzug von Reisekosten (Entfernungs-/Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung)
  • der Ansatz der Entfernungspauschale von € 0,30 je Entfernungskilometer bzw. € 0,38 ab dem 21. Entfernungskilometer (mit einer grundsätzlichen Begrenzung auf € 4.500,00 pro Jahr)

Nur die eine erste Tätigkeitsstätte führt künftig zu einem beschränkten Werbungskostenabzug. Ein Fahrtkostenersatz des Arbeitgebers zur ersten Tätigkeitsstätte stellt lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Bei Nutzung eines Firmenwagens mit Verbrennungsmotor müssen bei Anwendung der 1-%-Methode als Monatspauschale 0,03 % des Bruttolistenpreises oder bei tageweiser Berechnung für jeden Tag 0,002 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Für Hybridelektrofahrzeuge ist für die Berechnung der Nutzungspauschale nur der halbe Bruttolistenpreis, für reine Elektrofahrzeuge mit einem Anschaffungswert von nicht mehr als (2024): € 80.000,00 (bis 31.12.2023 € 60.000,00) ist nur ein Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 2. Halbsatz Nr. 2 bzw. Nr. 3 EStG). Es können keine Verpflegungspauschalen verrechnet werden und Unterkunftskosten können nur im Rahmen der steuerlichen Regelungen für die doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden.

Aufwendungen im Zusammenhang mit jeder auswärtigen Tätigkeit können hingegen in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend gemacht oder steuerfrei erstattet werden. Aus Vereinfachungsgründen können auch pauschale Kilometersätze angesetzt werden. Eine Gegenüberstellung der tatsächlichen Kilometerkosten ist nicht mehr erforderlich.

Fragen zum Thema?