Bei der Erbschaft- und der Schenkungsteuer handelt es sich um eine einzige Steuerart. Bei Übertragungen zu Lebzeiten wird die Erbschaftsteuer als Schenkungsteuer erhoben. Besteuerungstechnisch bestehen keine Unterschiede, es gelten dieselben Freibeträge und derselbe Steuertarif.
Erbschaftsteuer wird u. a. erhoben auf Erwerbe von Todes wegen, Erwerbe durch Erbanfall, Erwerbe aufgrund eines Erbersatzanspruches, eines Vermächtnisses oder auf Schenkungen auf den Todesfall (§ 3 ErbStG). Schenkungsteuer wird erhoben auf Schenkungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG). Darunter fallen alle Zuwendungen, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Voraussetzung ist, dass sich beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Voraussetzung für die Steuerpflicht ist, dass Erblasserin bzw. Erblasser/Schenkerin bzw. Schenker oder Erwerberin bzw. Erwerber Inländerin bzw. Inländer ist, also im Inland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Persönliche Freibeträge
für Erwerber gelten folgende Freibeträge:
Ehegatten | € 500.000,00 |
Eingetragene Lebenspartner | € 500.000,00 |
Kinder, Kinder verstorbener Kinder | € 400.000,00 |
Enkel | € 200.000,00 |
weitere Abkömmlinge | € 100.000,00 |
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen | € 100.000,00 |
Erwerber Steuerklasse II (Eltern und Großeltern in Schenkungsfällen, Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft | € 20.000,00 |
Erwerber Steuerklasse III (alle übrigen Erwerber) | € 20.000,00 |
Bei beschränkter Steuerpflicht erfolgt eine Kürzung der genannten Freibeträge um einen Teilbetrag gem. § 16 Abs. 2 ErbStG. | Freibeträge wie oben |
Die Erbschaft-/Schenkungsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich … Steuerklasse |
I | II | III |
---|---|---|---|
€ 75.000,00 | 7 | 15 | 30 |
€ 300.000,00 | 11 | 20 | 30 |
€ 600.000,00 | 15 | 25 | 30 |
€ 6 Mio. | 19 | 30 | 30 |
€ 13 Mio. | 23 | 35 | 50 |
€ 26 Mio. | 27 | 40 | 50 |
darüber | 30 | 43 | 50 |
Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stehen Ehegatten gleich und sind der Steuerklasse I zugeordnet. (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft gehört der Steuerklasse II an (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG).