Dem Grundsatz der allgemeinen Verbrauchsbesteuerung entsprechend soll die Unternehmerin bzw. der Unternehmer, soweit sie bzw. er Gegenstände aus dem eigenen Unternehmen für private Zwecke entnimmt, den übrigen privaten Verbrauchern, welche die gleichen Waren und Dienstleistungen für private Zwecke erwerben, gleichgestellt werden und deshalb (als Endverbraucher) die übliche Umsatzsteuer entrichten.
Der Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgabe umfasst im Wesentlichen:
- Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen
- Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für Zwecke außerhalb des Unternehmens
- Die unentgeltliche Zuwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, durch den Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern es sich hier nicht um Aufmerksamkeiten handelt
- Jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes für Zwecke des Unternehmens (mit Ausnahme von Geschenken von geringem Wert sowie Warenmuster)
- Die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den privaten Bedarf seines Personals