Die Entfernungspauschale beträgt für die ersten 20 Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte € 0,30 für jeden Kilometer, unabhängig davon, ob die Strecke zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Pkw zurückgelegt wird. Arbeitgeberleistungen in Form unentgeltlicher oder verbilligter Job-Tickets sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen, es sei denn, die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber versteuert das Job-Ticket pauschal mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).
Für die Entfernungsbestimmung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsstätte i.S. § 9 Abs. 4 EStG) maßgebend. Die Entfernungsbestimmung richtet sich stets nach der Straßenverbindung, und zwar unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.
Die Entfernungspauschale ist der Höhe nach grundsätzlich auf einen Betrag von € 4.500,00 jährlich begrenzt. Benutzer eines eigenen Pkws können höhere Kosten geltend machen, falls die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige nachweist bzw. glaubhaft macht, dass sie bzw. er das Fahrzeug tatsächlich in entsprechendem Umfang für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat (in diesen Fällen ist die konkrete Fahrleistung zu belegen).
Die Entfernungspauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer betragen:
Veranlagungszeitraum | Pauschbetrag |
2021- | € 0,35 |
2022-2026 | € 0,38 |