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Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird der Gewinn aus dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird der Gewinn ermittelt, indem sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Jahr saldiert werden. Einnahmen sind erst dann steuerwirksam, wenn über sie wirtschaftlich verfügt werden kann (z. B. Bareinnahmen, Zufluss auf dem Bankkonto, Entgegennahme eines Schecks).

Dasselbe gilt im umgekehrten Sinn für die Ausgaben. Dementsprechend gilt etwa auch eine Anzahlung an Lieferantinnen oder Lieferanten als gewinnmindernde Betriebsausgabe. Forderungen und Verbindlichkeiten werden erst durch die Bezahlung ergebniswirksam. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können nur im Rahmen der Abschreibung gewinnmindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden (verteilt auf die jeweilige Nutzungsdauer).

Seit Januar 2005 muss die Einnahmen-Überschuss-Rechnung mittels eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes erstellt und elektronisch übermittelt werden. Auf Antrag kann zur Vermeidung unbilliger Härte von dieser Regelung abgewichen werden. (§ 60 Abs. 4 EStDV).

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung können folgende Personen anwenden, die nicht nach handelsrechtlichen oder steuerrechtlichen Vorschriften (§§ 140, 141 AO) zur Buchführung verpflichtet sind:

  • Landwirtinnen und Landwirte sowie Forstwirtinnen und Forstwirte mit einem Umsatz von bis zu € 600.000,00 (ab 2024: € 800.000,00) oder einem Gewinn von bis zu € 60.000,00 (ab 2024: € 80.000,00)
  • gewerbliche Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu € 600.000,00 ab 2024: € 800.000,00) oder einem Gewinn von bis zu € 60.000,00 (ab 2024: € 80.000,00
  • Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie andere Selbständige (die keine gewerblichen Einkünfte erzielen), unabhängig von der Höhe des Umsatzes und des Gewinns

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