Ihr Artikel:

Einkommensteuertarif

Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt stets ein Grundfreibetrag steuerfrei. Der Grundfreibetrag beträgt für das Jahr 2024 € 11.604,00 (jeweils doppelte Beträge bei der Zusammenveranlagung).

Für über dem Grundfreibetrag liegende zu versteuernde Einkommen bestimmen sich die Steuersätze aus folgenden drei Zonen (§ 32a Einkommensteuergesetz (EStG)): der unteren Zone, der Progressionszone sowie der Proportionalzone. In der unteren Zone beträgt der Eingangssteuersatz für 2024 14 %. Der Steuersatz steigt in dieser Zone bis maximal 23,97 %. Die untere Zone erfasst zu versteuernde Einkommen von € 11.605,00 bis € 17.005,00.

Der unteren Zone schließt sich die Progressionszone an mit Steuersätzen von 23,97 % bis 42 %. Die Progressionszone erfasst zu versteuernde Einkommen von € 17.006,00 bis € 66.760,00.

Der Progressionszone folgt die Proportionalzone mit dem Spitzensteuersatz von 42 % für zu versteuernde Einkommen von € 66.761,00 bis € 277.825,00 (€ 133.522,00 bis € 555.650,00 bei Zusammenveranlagung). Für zu versteuernde Einkommen ab € 277.826,00 (€ 555.652,00) erhöht sich der Spitzensteuersatz auf 45 % (Reichensteuer).

Fragen zum Thema?