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Doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes ihrer bzw. seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (R 9.11 Abs. 1 LStR 2023). Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können (R 9.11 Abs. 1 Satz 5 LStR 2023). Die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich. In den meisten Fällen kommt es zu einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Arbeitnehmer versetzt wird oder wenn er eine neue Arbeitsstelle außerhalb seines Wohnorts antritt. Für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung kommt es außerdem nicht darauf an, ob ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht oder nicht (BFH Urt. v. 5.3.2009 –VI R 58/06).

Zur Vermeidung von Missbrauchsfällen lehnt die Finanzverwaltung allerdings die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ab, wenn „bereits zum Zeitpunkt der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort ein Rückumzug an den Beschäftigungsort geplant ist oder feststeht“ (R 9.11 Abs. 2 Satz 6 LStR 2023).

Neben den anlässlich des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrt sowie den tatsächlich durchgeführten Familienheimfahrten (von den Finanzämtern anerkannt werden Familienheimfahrten einmal pro Woche in Höhe der Entfernungspauschale mit € 0,30/km bzw. € 0,38/km ab dem 21. Entfernungskilometer, § 9 Abs 1 Nr. 5 EStG) können als Werbungskosten geltend gemacht werden:

  • Umzugskosten für die Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort in eine andere, ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzte Wohnung am Beschäftigungsort (R 9.11 Abs. 9 Satz 5 LStR 2023).
  • Verpflegungsmehraufwendungen, die der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung tatsächlich entstanden sind, können unter den für beruflich veranlasste Mehraufwendungen für Verpflegung geltenden Voraussetzungen (§ 9 Abs. 4a Satz 12 und 13 EStG) mit den dort genannten Pauschbeträgen angesetzt werden (R 9.11 Abs. 7 LStR 2023).
  • Tatsächliche Kosten der Zweitwohnung bis zu einem Betrag von maximal € 1.000,00 monatlich. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche Aufwendungen wie Miete, Nebenkosten, bei Eigenimmobilien auch Schuldzinsen, Abschreibung, Reparaturkosten sowie die Zweitwohnungssteuer, Aufwendungen für Sondernutzung (Garten usw.). Nicht dazu zählen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat (Bundesfinanzhof (BFH) Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17). Diese Aufwendungen können zusätzlich und unbegrenzt nach den allgemeinen Regeln des Steuerrechts – entweder sofort, wenn es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt, oder über die Nutzungsdauer verteilt – als Werbungskosten geltend gemacht werden.
  • Die Kosten für einen Kfz-Stellplatz bzw. Garagenkosten zählen nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urt. v. 16.3.2023 – 10 K 202/22) nicht zu den Unterkunftskosten für die Wohnung und können unbegrenzt in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden (Revision vor dem BFH anhängig Az VI R 4/23).

Alternativ zur Geltendmachung der Fahrtkosten für die wöchentlichen Familienheimfahrten können einmal pro Woche die Kosten für ein Ferngespräch von 15 Minuten Dauer nach dem günstigsten Tarif mit einer bzw. einem zum eigenen Hausstand gehörenden Angehörigen als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Voraussetzung für den Werbungskostenabzug der Mehraufwendungen für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten ist das Innehaben eines eigenen Hausstandes. Dieser setzt eine eingerichtete, „den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers sowie die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (laufende Kosten der Haushaltsführung) voraus“ (R 9.11 Abs. 3 LStR 2023).

Keinen eigenen Hausstand führen – und damit nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt sind – Arbeitnehmer, die z. B. im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnen, oder Arbeitnehmer, denen eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Eine finanzielle Kostenbeteiligung unterstellt die Finanzverwaltung lediglich bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V, nicht aber bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen (BMF v. 30.9.2013 IV C 5 -S 2353/13/10004 BStBl 2013 I S. 1279 Rz 94 ff.).

Für einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung können für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer von seiner Wohnung/dem Lebensmittelpunkt abwesend ist, dieselben Pauschbeträge wie bei einer Auswärtstätigkeit angesetzt werden.

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