Liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor, kann die Unternehmerin bzw. der Unternehmer Reisekosten, das sind
als Betriebsausgaben geltend machen.
Reisekosten, die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit aufwendet, können von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber in bestimmten Grenzen steuerfrei erstattet werden. Gleicht der Arbeitgeber die entstandenen Aufwendungen nicht aus, so können die Reisekosten als Werbungskosten in der jährlichen Steuererklärung abgesetzt werden.
Hier finden Sie eine umfassende Übersicht über das Reisekostenrecht.
Begriff der Auswärtstätigkeit
Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer
- vorübergehend
- außerhalb seiner Wohnung und nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte
- beruflich
tätig wird.
Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise
- nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder
- auf einem Fahrzeug
tätig wird. Diese Fallgruppe dient lediglich der Klarstellung, dass auch bei Arbeitnehmern, die keine erste Tätigkeitsstätte haben, eine lohnsteuerlich begünstigte Auswärtstätigkeit vorliegt. Dieser Gruppe kommt daher keine eigenständige lohnsteuerliche Bedeutung zu.
Als erste Tätigkeitsstätte gilt jede ortsfeste betriebliche Einrichtung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Als ortsfeste betriebliche Einrichtung kommen im Regelfall die Räume des Betriebes in Betracht. Erste Tätigkeitsstätte kann aber auch eine Filiale, eine Niederlassung oder ein „verbundenes Unternehmen“ sein, sofern es sich hier um ortsfeste Einrichtungen handelt. Selbst der Ort des Kunden des Arbeitgebers kann für den Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte sein, wenn der Arbeitnehmer diesem Kunden dauerhaft zugeordnet ist. Dauerhaft heißt, dass die Zuordnung unbefristet bzw. für die Dauer des Dienstverhältnisses bzw. mindestens über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus erfolgt ist (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG).