Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn
einer bzw. einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen.
Außergewöhnliche Belastungen können in drei Gruppen systematisiert werden.
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art | Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen | Pauschbeträge für außergewöhnliche Belastungen |
Allgemeine Definition der außergewöhnlichen Belastungen (keine Aufzählung der Einzelfälle): |
Abschließende Aufzählung der Einzelfälle der außer- gewöhnlichen Belastungen: – Unterstützungsleistungen – Ausbildungsfreibetrag – Haushaltshilfe/ Heimunterbringung |
Pauschbeträge für: – Behinderte – Hinterbliebene – Pflegepersonen |
Kürzung um die zumutbare Belastung | keine Kürzung um die zumutbare Belastung |
Die zumutbare Belastung wird wie folgt berechnet:
Gesamtbetrag der Einkünfte | bis € 15.340,00 | über € 15.340,00 bis € 51.130,00 |
über € 51.130,00 |
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1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die ESt nach | |||
a) der Einzelveranlagung, | 5 % | 6 % | 7 % |
b) dem Splitting-Verfahren zu berechnen ist | 4 % | 5 % | 6 % |
2. bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem oder zwei Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
b) drei oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Die für außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigende zumutbare Belastung ist stufenweise zu berechnen. Das bedeutet, dass bei der Berechnung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet werden darf, der die jeweilige Stufe übersteigt.
Beispiel: Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte € 40.000,00, errechnet sich die Höhe der zumutbaren Belastung nicht aus 6 % von € 40.000,00 = € 2.400,00), sondern aus 5 % von € 15.340,00 und 6 % aus (40.000,00-15.340,00) = 6 % aus € 24.660,00. Die zumutbare Belastung beträgt im Beispiel € 2.246,60.