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Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn

einer bzw. einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen.

Außergewöhnliche Belastungen können in drei Gruppen systematisiert werden.

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen Pauschbeträge für außergewöhnliche Belastungen
Allgemeine Definition der außergewöhnlichen Belastungen
(keine Aufzählung
der Einzelfälle):
Abschließende Aufzählung
der Einzelfälle der außer-
gewöhnlichen Belastungen:
– Unterstützungsleistungen
– Ausbildungsfreibetrag
– Haushaltshilfe/ Heimunterbringung
Pauschbeträge für:
– Behinderte
– Hinterbliebene
– Pflegepersonen
Kürzung um die zumutbare Belastung keine Kürzung um die zumutbare Belastung

Die zumutbare Belastung wird wie folgt berechnet:

Gesamtbetrag der Einkünfte bis € 15.340,00 über € 15.340,00
bis € 51.130,00
über € 51.130,00
1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die ESt nach
a) der Einzelveranlagung, 5 % 6 % 7 %
b) dem Splitting-Verfahren zu berechnen ist 4 % 5 % 6 %
2. bei Steuerpflichtigen mit
a) einem oder zwei Kindern 2 % 3 % 4 %
b) drei oder mehr Kindern 1 % 1 % 2 %

Die für außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigende zumutbare Belastung ist stufenweise zu berechnen. Das bedeutet, dass bei der Berechnung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet werden darf, der die jeweilige Stufe übersteigt.

Beispiel: Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte € 40.000,00, errechnet sich die Höhe der zumutbaren Belastung nicht aus 6 % von € 40.000,00 = € 2.400,00), sondern aus 5 % von € 15.340,00 und 6 % aus (40.000,00-15.340,00) = 6 % aus € 24.660,00. Die zumutbare Belastung beträgt im Beispiel € 2.246,60.

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