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Abschreibungen

Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter, die Ihrem Betrieb über einen längeren Zeitraum dienen sollen, sind nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzbar: Das Wirtschaftsgut wird „aktiviert“, das heißt in das Anlagenverzeichnis aufgenommen. Das Anlagenverzeichnis ist eine Zusammenstellung des Inventars, aus dem unter anderem der Kaufpreis, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die jährliche Absetzung für Abnutzung (= AfA, Abschreibung) hervorgeht.

Die Nutzungsdauer (ND) für die allgemein verwendbaren Anlagegüter sind den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen und den von den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegebenen AfA-Tabellen zu entnehmen. Daneben gibt es noch branchenbezogene AfA-Tabellen.

Bei unterjährigem Erwerb ist nicht die volle Jahresabschreibung, sondern nur für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresabschreibung anzusetzen.

Für den Beginn der Abschreibung ist das Datum der Anschaffung (Lieferung) oder Herstellung maßgebend. Ist Gegenstand des Kaufvertrages auch die Montage, gilt das Wirtschaftsgut mit Ende der Montage als geliefert; die Abschreibung beginnt mit diesem Zeitpunkt. Das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wird, das Datum des Rechnungserhalts oder der Bezahlung ist jeweils unerheblich.

Degressive Absetzung für Abnutzung

Bei der degressiven Abschreibung bemisst sich der jährliche Abschreibungsbetrag nach dem Restwert und der Rest-Nutzungsdauer. Die degressive AfA führt dadurch zu höheren Abschreibungsbeträgen in den ersten Nutzungsjahren. Dementsprechend verringern sich die Abschreibungsbeträge in späteren Jahren. Die degressive AfA ist daher nur sinnvoll, wenn der Gewinn in den ersten Jahren der Nutzung des Wirtschaftsguts besonders gemindert und in kürzerer Zeit stille Reserven gebildet werden sollen.

Nach Plänen der Bundesregierung (Wachstumschancengesetz i.d.F. des Gesetzentwurfs vom 29.8.2023) soll die degressive Abschreibung für nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschaffte Wirtschaftsgüter anstelle der linearen Abschreibung vorübergehend zulässig sein (§ 7 Abs. 2 EStG).

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten im Rahmen der Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit) bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als (2024) € 1.000,00 (netto) (bis 31.12.2023: € 800,00 netto) betragen haben (§ 6 Abs. 2 EStG).

  • Abschreibungs- und Aktivierungswahlrechte bei geringwertigen Wirtschaftsgütern: (Geringwertige Wirtschaftsgüter bis € 250,00 (ohne Umsatzsteuer) können entweder sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Ein Wahlrecht zur Poolabschreibung (Bildung eines Sammelpostens) besteht nicht. Ein Eintrag in ein Anlagegüter-Verzeichnis ist nicht notwendig.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter von mehr als € 250,00 bis zu € 1.000,00,00 (netto) (bis 31.12.2023: € 800,00) können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Der Eintrag in ein Anlagegüter-Verzeichnis ist notwendig.
  • Sammelposten und Poolabschreibung: GwGs, deren Anschaffungskosten € 250,00 aber nicht (2024): € 5.000,00 (bis 31.12.2023 = € 1.000,00, Beträge jeweils netto)übersteigen, können alternativ in einen Sammelposten zusammengefasst und linear über 5 Jahre abgeschrieben werden. Dieses Wahlrecht kann allerdings nur einheitlich für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres in Anspruch genommen werden. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht mehr im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen, erhöhen den Sammelposten des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen entstehen (R 6.13 Abs. 5 Satz 2 EStR 2012).

Wirtschaftsgüter über € 5.000,00 (bis 31.12.2023 € 1.000,00)

Für alle übrigen Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten netto mehr als € 5.000,00) gilt der Grundsatz der Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (§ 7 Einkommensteuergesetz – EStG).

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